Satzung für den Verein für Heilende Erziehung e.V.

Ackermannstr. 81-83,
80797 München

§ 1 -Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Verein für Heilende Erziehung e.V. Er hat seinen Sitz in München und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes München unter der Nr. 14836 eingetragen.

§ 2 - Zweck des Vereins

Der Verein schafft, erhält und fördert heilpädagogische Einrichtungen, in denen auf der Grundlage der anthroposophischen Pädagogik und Heilpädagogik Rudolf Steiners gearbeitet wird. Hauptzweck des Vereins ist die

  • Bildung und Erziehung in der Parzivâl-Schule, private Schule zur Lernförderung;
  • Heilpädagogik und Therapie in der Heilpädagogischen Tagesstätte Michael-Haus;

sowie die selbstlose Unterstützung von Bedürftigen im Sinne von § 53 Abgabenordnung (mildtätige Zwecke).

In diesen Einrichtungen werden Kinder ohne Ansehen von Herkunft und Weltanschauung aufgenommen. Zweck des Vereins ist weiterhin die Sammlung von Mitteln für steuerbegünstigte inländische und ausländische Körperschaften, die im Sinne der Satzung des Vereins tätig werden oder Menschen für diese Tätigkeit ausbilden.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch den Betrieb und die Unterhaltung der Parzivâl-Schule und des Michael-Hauses. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 - Mitgliedschaft

Dem Verein können angehören:

  1. als ordentliche Mitglieder:
    1. Gründer des Vereins,
    2. Mitarbeiter des Vereins oder juristischer Personen, an denen der Verein beteiligt ist (z.B. der Sonnenhaus heilpädagogisch-integrativer Kindergarten gemeinnützige GmbH),
    3. Eltern der Kinder, die in einer von dem Verein unmittelbar oder mittelbar betriebenen Einrichtung aufgenommen sind,
    4. Persönlichkeiten, die sich mit dem Vereinszweck verbinden können.
  2. als fördernde Mitglieder:
    1. Eltern der Kinder, die freiwillig oder nach Ablauf der Schulzeit aus den von dem Verein unmittelbar oder mittelbar betriebenen Einrichtungen ausgeschieden sind,
    2. Mitarbeiter des Vereins oder juristische Personen, an denen der Verein beteiligt ist, deren Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt oder aufgrund Eintritts des Pensionsalters oder sonstiger einvernehmlicher Vereinbarung beendet worden ist,
    3. jede sonstige volljährige natürliche und juristische Person.
  3. Den ordentlichen Mitgliedern steht in Mitgliederversammlungen das Stimm- und Wahlrecht gemäß § 8 dieser Satzung zu. Die fördernden Mitglieder haben mit Ausnahme von zwingenden gesetzlichen Vorschriften dagegen kein Stimm- und Wahlrecht. Auf die Beitragspflicht nach § 5 beider Mitgliedschaftsarten wird verwiesen.

Die Mitgliedschaft gem. 1. und 2. kann auf schriftlichen Antrag erworben werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss nach freiem Ermessen. Mit dem Beschluss wird die Aufnahme rechtswirksam. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs muss nicht begründet werden. Die Entscheidung über ein Aufnahmegesuch ist unanfechtbar.

§ 4 - Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet grundsätzlich:

  1. bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit,
  2. bei juristische Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit (z.B. Auflösung),
  3. durch freiwilligen Austritt,
  4. durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche oder in Textform abzugebende Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Maßgeblich für die Einhaltung dieser Frist ist der Zugang der Austrittserklärung bei einem Mitglied des Vorstands. In begründeten Fällen kann der Vorstand auf die Einhaltung der Kündigungsfrist verzichten. Erfolgt der Austritt verspätet, so verbleibt dem Verein grundsätzlich ein Anspruch auf Zahlung des nächstfälligen jährlichen Mitgliedsbeitrags.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands, der mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmen der Vorstandsmitglieder zu fassen ist, mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der wichtige Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist oder den Vereinsinteressen grob zuwider gehandelt hat. Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem (1) Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet. Der Beschluss über den Ausschluss ist solange als wirksam zu behandeln, bis seine Unwirksamkeit festgestellt ist. Macht das Mitglied von diesem Recht keinen Gebrauch oder versäumt es die Frist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

Die ordentliche Mitgliedschaft endet darüber hinaus

  1. für Eltern, wenn deren Kinder aus den von dem Verein unmittelbar oder mittelbar betriebenen Einrichtungen ausgeschieden sind,
  2. für Mitarbeiter des Vereins oder juristische Personen, an denen der Verein beteiligt ist, wenn das Arbeitsverhältnis beendet worden ist.

Im Zeitpunkt der Beendigung der vorstehend beschriebenen ordentlichen Mitgliedschaft der Eltern und Mitarbeiter, wandelt sich diese automatisch in eine fördernde Mitgliedschaft um. Das ursprünglich ordentliche Mitglied steht in diesem Fall das Recht zu, die Mitgliedschaft ohne Einhaltung einer Frist mit sofortiger Wirkung zu beenden und somit als Mitglied des Vereins auszuscheiden.

Die Mitglieder erhalten beim Ausscheiden aus dem Verein keine Mitgliedsbeträge oder Spenden zurück. Mit dem Ausscheiden erlöschen sämtliche Ansprüche des entsprechenden Mitglieds gegenüber dem Verein.

§ 5 - Pflichten der Mitglieder

Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
Sowohl die ordentlichen als auch die fördernden Mitglieder entrichten Mitgliedsbeiträge in Geld an den Verein. Das Nähere, insbesondere die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit, regelt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Die Mitgliederversammlung ist auch berechtigt, zu diesem Zwecke eine Beitragsordnung zu erlassen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.

§ 6 - Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Mitgliederversammlung (§§ 7,8)
  • Vorstand und Geschäftsführung (§§ 9,10)
  • Kollegien der Einrichtungen (§ 11)
  • Elternrat (§ 12)

§ 7 - Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und beschließt über alle durch Gesetz oder diese Satzung festgelegten Fragen. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
  • Entlastung des Vorstands;
  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie der Kassenprüfer;
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
  • Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
  • Sämtliche sonstigen der Mitgliederversammlung durch Gesetz oder an anderer Stelle der Satzung übertragenen Aufgaben.

Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich als Präsenzversammlungen abgehalten. Sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, können Mitgliederversammlungen in anderer Form auch ohne Anwesenheit der Mitglieder, insbesondere im Wege jeder Art von Telekommunikation und Datenübertragung, in virtuellen Versammlungen mit audiovisueller Datenübertragung („virtuelle Mitgliederversammlung“) und auch in Kombination verschiedener Verfahrensarten abgehalten werden.

Der Vorstand ist ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren und zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte in der Versammlung zu treffen. Im Falle einer virtuellen Mitgliederversammlung kann der Vorstand das Rede- und Fragerecht zeitlich und sachlich in angemessener Weise begrenzen. Wird die Versammlung als kombinierte Präsenz- und virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten, kann der Vorstand das Rede- und Fragerecht auf die in der Präsenzversammlung anwesenden Mitglieder beschränken oder nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, welche Fragen der nicht persönlich anwesenden Mitglieder er beantwortet. Die Beschränkungen gemäß Satz 2 und 3 sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen.

Der Vorstand kann schriftliche Beschlussfassung der Mitglieder beantragen. Eine schriftliche Beschlussfassung ist zulässig, wenn die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder einer schriftlichen Beschlussfassung zustimmt oder sich an einer solchen Beschlussfassung beteiligt. Die satzungsgemäßen oder gesetzlichen Beschlussmehrheiten für die Sachentscheidungen bleiben hiervon unberührt. Für die Einhaltung des Schriftformerfordernisses genügt Textform iSv. § 126b BGB. Bei der schriftlichen Beschlussfassung hat der Vorstand sämtlichen ordentlichen Mitgliedern die Beschlussvorlage in Textform zu übermitteln und diese zu begründen. Zugleich ist den Mitgliedern eine Frist von mindestens 5 Werktagen zu setzen, binnen derer die Mitglieder über die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren und die vorgelegte Sachfrage zu entscheiden haben. Nach Beendigung der Abstimmung hat der Vorstand das Ergebnis der Abstimmung den Mitgliedern unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Verpflichtung zur Erstellung eines Protokolls bleibt von dieser Mitteilungspflicht unberührt.

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich abzuhalten. In ihr wird insbesondere Rechenschaft über die Tätigkeit der Organe und des Vereinsvermögens abgelegt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn der Vorstand es im Sinne des Vereinsinteresses für notwendig hält, oder wenn 1/3 der ordentlichen Mitglieder diese schriftlich unter Angabe einer begründeten Tagesordnung vom Vorstand verlangt.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand mit Angabe der Tagesordnung, Ort und Termin mit einer Einladungsfrist von zwei (2) Wochen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Eine schriftliche Einladung erfolgt an die von dem Mitglied zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse, eine Einladung per E-Mail erfolgt in Textform an die von dem Mitglied zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse.

Jedes Mitglied kann bis spätestens fünf (5) Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Eine hieraus folgende Änderung der Tagesordnung ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Anträge zur Wahl oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern, Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins, die nicht bereits in der fristgemäßen Einladung durch den Vorstand angekündigt wurden, sind von einer Ergänzung der Tagesordnung ausgeschlossen und können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden.

Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins berechtigt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Gäste zur Anwesenheit berechtigt werden.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter verkündet das Ergebnis der Beschlussfassung.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

§ 8 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Zu Beschlüssen über eine Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins ist eine Mitgliederversammlung jedoch nur dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher ordentlicher Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit einer Mitgliederversammlung für derartige Beschlüsse nicht gegeben, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder auch für die Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen und kann nicht durch einen Bevollmächtigten wahrgenommen werden.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder dies beantragt.
Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
Über den Verlauf der Versammlung ist zu Beweiszwecken (nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung) ein Protokoll anzufertigen, in welchem insbesondere die Art der Versammlung, Ort und Tag, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, die Feststellung des Versammlungsleiters über die Förmlichkeiten der Einberufung und die Beschlussfähigkeit, alle Anträge, Ergebnisse der Abstimmungen sowie die gefassten Beschlüsse anzugeben sind. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter, bei Beschlüssen außerhalb einer Versammlung von den an der Versammlung teilnehmenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Jedem Mitglied ist innerhalb von einer (1) Woche nach der Versammlung eine Kopie des Protokolls per E-Mail zu übermitteln.
Die Nichtigkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung kann nur innerhalb eines (1) Monats nach Zugang des Protokolls gerichtlich geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gelten etwaige Beschlussmängel als geheilt. Die Nichtigkeit kann nicht auf die durch technische Störung verursachte Verletzung von Rechten gestützt werden, wenn die Versammlung ganz oder teilweise als virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt wurde, es sei denn, dem Verein ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.

§ 9 - Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens vier (4), planmäßig aus maximal neun (9) Persönlichkeiten, die dem Verein als ordentliche Mitglieder angehören müssen.

Die Kollegien und die Elternschaft müssen im Vorstand vertreten sein.

Die Rahmenbedingungen zur Besetzung des Vorstands sind wie folgt:

  • Der Vorstand wird aus den Kollegien und der Elternschaft sowie externen Persönlichkeiten besetzt, es sollten zwei (2) Mitglieder aus dem Lehrerkollegium, ein (1) Mitglied aus der Heilpädagogischen Tagesstätte, drei (3) Eltern (von denen mindestens eine Person ein Kind hat, das beide Einrichtungen besuchen sollte) und zwei (2) externe Persönlichkeiten vertreten sein. Außerdem kann eine (1) weitere Person in den Vorstand gewählt werden. Die externen Persönlichkeiten sollen der Anthroposophie positiv gegenüberstehen.

Die Wahl erfolgt unter den Vorgeschlagenen nach dem einfachen Mehrheitswahlrecht.

Jede(r) Wahlberechtigte hat (bis zu) neun (9) Stimmen, jedoch nur eine (1) Stimme pro Kandidat/in. Der/die Kandidat/innen mit den meisten Stimmen sind den Rahmenbedingungen entsprechend zu Vorstandsmitgliedern gewählt.

Der Vorstand wird auf drei (3) Jahre gewählt. Bei jeder Mitgliederversammlung ist grundsätzlich eine Nachwahl zum Vorstand möglich. Der Vorstand bleibt in jedem Falle so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.

Jedes ordentliche Mitglied hat die Möglichkeit, geeignete Personen zur Besetzung des Vorstandes vorzuschlagen.

§ 10 - Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung oder den Kollegien zugewiesen sind. Dem Vorstand obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Zu letzterem gehören insbesondere auch Beteiligungen des Vereins an anderen juristischen Personen, wie der Sonnenhaus heilpädagogisch-integrativer Kindergarten gemeinnützige GmbH. Der Vorstand ist zudem verantwortlich für ein den gesetzlichen Erfordernissen entsprechendes Rechnungswesen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.

Der Vorstand kann Aufgabenbereiche an die Geschäftsführung ganz oder teilweise übertragen, insbesondere die Erledigung der Tagesgeschäfte. Details werden durch Vorstandsbeschlüsse und/oder arbeitsvertragliche Vereinbarungen geregelt.

Der Vorstand beruft und entlässt die „Kaufmännische Leitung“. Die Einstellung erfolgt, wenn möglich unter Einbeziehung der Kollegien.

Die Vertretung des Vereins nach außen übernehmen jeweils zwei (2) Mitglieder des Vorstandes gemeinsam. Sie werden von den Mitgliedern des Vorstandes dafür bestimmt.

Es können auch mehr als zwei (2) Persönlichkeiten mit der Außenvertretung bevollmächtigt werden. Der zur Vertretung berechtigte Vorstand kann redaktionelle Satzungsänderungen, die etwa vom Registergericht oder einer anderen zuständigen Behörde verlangt werden, selbständig vornehmen.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung darf den Statuten des Vereins nicht widersprechen. Die Geschäftsordnung wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen.

§ 11 - Kollegien und Leitungsteams

Die Kollegien bilden das eigenständige Selbstverwaltungsorgan der jeweiligen Einrichtung. Zentrales Gremium in Schule und HPT sind die wöchentlich stattfindenden Konferenzen; die gemeinsamen Kinderbesprechungen sind ein wesentlicher Bestandteil der Konferenzen. Jeder Mitarbeiter/in ist für die pädagogische Arbeit in der Klasse oder Gruppe verantwortlich.
Entsprechend den rechtlichen Vorgaben arbeitet in jeder Einrichtung eine pädagogische Leitung, die vom Kollegium gesucht und vom Vorstand bestätigt werden muss. Die pädagogische Einrichtungsleitung ist dem Vorstand gegenüber rechenschaftspflichtig und arbeitet mit den vom jeweiligen Kollegium zu wählenden Mitarbeitern im Leitungsteam zusammen. Diese Wahl findet alle zwei (2) Jahre, geheim und nach dem Prinzip der einfachen Mehrheit statt. Das Leitungsteam trägt die konzeptionelle und arbeitsorganisatorische Verantwortung und hat auch die Aufgabe, die waldorfpädagogischen Grundlagen zu stärken.
Jedes Kollegium kann sich gemeinsam mit der Leitung eine Geschäftsordnung erarbeiten, in der Vorgehensweisen und Methoden der Zusammenarbeit und Entscheidungsfindung beschrieben werden. Diese Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Vorstands.
§ 12 - Elternrat

Der Elternrat besteht aus einem Elternsprecher und dessen Stellvertreter, die in der Schule für jede Klasse und aus mindestens einem Elternsprecher pro Gruppe der Heilpädagogischen Tagesstätte (die auch zugleich Elternsprecher in der Schule sein können), die nach dem Prinzip der einfachen Mehrheit auf jeweils ein Jahr am Anfang eines jeden Schuljahres bei Elternabenden zu wählen sind. Der Elternrat bestimmt einen Elternratssprecher sowie bei vorhandenen Kandidaten mindestens einen Stellvertreter in einfacher Mehrheit für jeweils ein Schuljahr.  Der Vorstand und die Kollegien informieren den Elternrat über das Wesentliche der jeweiligen Einrichtung.

§ 12 - Elternrat

Der Elternrat besteht aus einem Elternsprecher und dessen Stellvertreter, die in der Schule für jede Klasse und aus mindestens einem (1) Elternsprecher pro Gruppe der Heilpädagogischen Tagesstätte (die auch zugleich Elternsprecher in der Schule sein können), die nach dem Prinzip der einfachen Mehrheit auf jeweils ein (1) Jahr am Anfang eines jeden Schuljahres bei Elternabenden zu wählen sind. Der Elternrat bestimmt einen Elternratssprecher sowie bei vorhandenen Kandidaten mindestens einen Stellvertreter in einfacher Mehrheit für jeweils ein Schuljahr. Der Vorstand und die Kollegien informieren den Elternrat über das Wesentliche der jeweiligen Einrichtung.

§ 13 - Einrichtungsleitungsteam

Das Einrichtungsleitungsteam (Elei) ist verantwortlich für die Planung, Koordination und Durchführung aller einrichtungsübergreifenden Prozesse und Themen. In wichtigen Fragen und Entscheidungen werden der Vorstand und / oder die Leitungsteams sowie betroffene Gremien und ggf. das Gesamtkollegium miteinbezogen. Im Falle fehlender Einmütigkeit bei Entscheidungen im Elei entscheidet der Vorstand.

Das Elei setzt sich aus dem Geschäftsführer sowie den Einrichtungsleitungen von Schule und HPT zusammen. Weitere Personen können in Absprache mit dem Vorstand eingesetzt werden. Das Elei ist dem Vorstand gegenüber rechenschaftspflichtig und nimmt in der Regel in beratender Funktion an den Vorstandssitzungen teil.

§ 14 - Vertrauensstelle

Jedes Kollegium (Einrichtung) richtet eine Vertrauensstelle ein, die von je zwei (2) aus der Mitarbeiterschaft mit einfacher Mehrheit gewählten Kollegen/innen gebildet wird. Aufgabe der Vertrauensstelle ist die Prävention und Intervention bei Grenzverletzungen, Übergriffen und Gewalthandlungen gegenüber den in der Einrichtung betreuten und geförderten Kindern und Jugendlichen.

§ 15 - Patenschaftsfonds

Der Patenschaftsfonds übernimmt auf Antrag für Eltern, die eine entsprechende finanzielle Bedürftigkeit nachweisen, einen der Bedürftigkeit angemessenen Anteil der in der Parzivâl-Schule anfallenden Schulgeldzahlungen oder vergleichbare Elternbeiträge für jeweils ein (1) Schuljahr. Danach ist ein erneuter Antrag mit Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit einzureichen. Der Patenschaftsfonds wird von Personen geführt, die als Eltern, Mitarbeiter oder in einer sonstigen Beziehung zum Verein und seinen Einrichtungen stehen. Diese werden vom Vorstand beauftragt. Sie sind gegenüber dem Vorstand oder dessen Vertreter rechenschaftspflichtig. Die dem Patenschaftsfonds zur Verfügung stehenden Mittel bestehen entweder aus zweckgebundenen Zuwendungen (Spenden) oder aus allgemeinen Zuwendungen (Spenden), die der Verein dem Fonds je nach Haushaltslage zuweist.

§ 16 - Förderkreis

Die Aufgabe des Förderkreises besteht darin, zusätzliche finanzielle Mittel in Form von Zuwendungen oder Spenden zu akquirieren, um Tätigkeiten oder Anschaffungen des Vereins im Sinne der Satzung zu unterstützen, die über die laufende Haushaltsplanung hinausgehen. Der Förderkreis wird von Personen geführt, die als Eltern, Mitarbeiter oder in einer sonstigen Beziehung zum Verein und seinen Einrichtungen stehen. Sie werden vom Vorstand beauftragt. Sie sind gegenüber dem Vorstand oder dessen Vertreter rechenschaftspflichtig.

§ 17 – Ausschüsse, besondere Vertreter

Der Vorstand kann im Bedarfsfall Ausschüsse bilden und besondere Vertreter im Sinne von § 30 BGB benennen.

§ 18 - Wirtschaftsjahr

Das Wirtschaftsjahr umfasst den Zeitraum vom 01.09. bis 31.08. des jeweils folgenden Jahres. Abschlusszeitpunkt ist der 31.08. eines Jahres (gemäß § 7 Abs. 4KStG). Für die Besteuerung nach dem Umsatz verbleibt es beim Kalenderjahr des Veranlagungszeitraums.
Zur Feststellung der Gemeinnützigkeit sind die Nachweise für das volle Kalenderjahr zu erbringen.

§ 19 - Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der nach § 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, wird der zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierende Vorstand zum Liquidator bestimmt.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Bundesverband anthroposophisches Sozialwesen e.V. Sitz in Echzell-Bingenheim oder, falls diese Vereinigung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehen sollte, an die Anthroposophische Gesellschaft in Deutschland e.V., Sitz in Stuttgart, mit der Auflage, das erhaltene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Die Mitglieder erhalten bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Mitgliedsbeiträge oder Spenden zurück.

München, den 14.02.2022